Recht: Flugverkehr – Drängeln beim Check-In

Drängeln gilt nicht, einfach stumpf warten aber auch nicht: Wer seinen Flug wegen einer langen Schlange am Check-in zu verpassen droht, sollte sich selbstständig an Mitarbeiter der Fluglinie wenden.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor. In dem verhandelten Fall ging es um eine Familie, die trotz frühzeitigen Erscheinens so lange auf das Einchecken warten musste, dass der Flieger ohne sie abhob.  Anschließend verlangte sie Schadensersatz von der Airline.

Die Fluggesellschaft verweigerte jede Kompensation mit dem Hinweis, die fehlenden Fluggäste vor dem Check-in-Schalter von einem Mitarbeiter mündlich ausrufen gelassen zu haben. Der Richter sah das allerdings nicht als ausreichend an – gerade beim Einchecken sei der Lärmpegel häufig so hoch, dass Ansagen ohne Lautsprecherunterstützung nicht zu hören seien. Auch von dem von der Airline vorgeschlagenen Vordrängeln hielt der Richter nichts. Dies sei „sozial unerwünschtes Verhalten“ und daher nicht zumutbar. Weil die Kläger allerdings in den anderthalb Stunden Wartezeit nicht selbst aktiv geworden sind und einen Mitarbeiter der Fluggesellschaft um Rat gefragt haben, kürzte das Gericht den Schadensersatz um 50 Prozent. (Az.: 154 C 2636/18)

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