Autofahrer sollten ein Garagentor per Fernbedienung erst dann öffnen, wenn sie es sehen können. Schließt sich das Tor in dem Moment, in dem er hindurchfährt, trifft ihn eine erhebliche Mitschuld. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 24. August 2008 (AZ – 231 C 2920/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Eine Autobesitzerin stieg an ihrem Tiefgaragenstellplatz in ihren Wagen ein. Noch auf dem Parkplatz bediente sie die Fernbedienung, um das Tor der Ein- und Ausfahrt zu öffnen. Einsehen konnte sie es dabei nicht. Unmittelbar davor hatte ein anderer Garagenbenutzer das Rolltor manuell geöffnet. Als die Frau das Signal öffnen sendete, verwandelte sich dies in schließen, da das Tor offen stand. Das geschah genau in dem Augenblick, als die Autofahrerin hindurchfuhr. Am Auto entstand ein Schaden von 4.500 Euro. Die Frau verlangte Schadensersatz von dem Mann. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte die Hälfte, ohne jedoch eine Rechtspflicht anzuerkennen.
Die Klage der Frau auf Zahlung der zweiten Hälfte blieb erfolglos. Nach dem Urteil der Richter traf die Autofahrerin eine Mitschuld von mindestens 50 Prozent. Ohne die Ausfahrt einsehen zu können, habe sie nicht einfach davon ausgehen können, dass sich mit dem Betätigen der Fernbedienung das Tor öffnet. Da dieses die einzige Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage sei, müsse man auch damit rechnen, dass ein anderer Benutzer in der Garage oder draußen dem Tor ein Signal schicken könne. Einem sorgfältigen Autofahrer sei es zuzumuten, die Fernbedienung erst zu betätigen, wenn er das Tor auch einsehen könne.
Copyright: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein