Tätige Reue bei der Unfallflucht soll mit der Einführung der Rücktrittsregelung in § 142, Abs. 4 StGB belohnt werden, so der Gesetzgeber. Die Regelung ist viel zu kompliziert und für den Laien nicht verständlich, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV. Reue werde nicht belohnt, so die Anwälte, sondern mit nicht unerheblichen strafrechtlichen und auch versicherungsrechtlichen Konsequenzen belastet. Die Verkehrsrechtler im DAV fordern, dass derjenige, der nach einem Verkehrsunfall im ruhenden Verkehr, der ausschließlich Sachschaden zur Folge hat, straffrei bleibt, wenn er sich innerhalb von 24 Stunden entweder bei dem Geschädigten meldet oder den Unfall der Polizei oder einer nicht staatlichen Stelle anzeigt.Die jetzige Regelung, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV, sei kontraproduktiv, weil auch der sich nach dieser Bestimmung reuig zeigende Unfallbeteiligte eben nicht, nach allgemeinem Verständnis, straffrei bleibt, sondern es stets zu einem Schuldspruch, möglicherweise sogar zu einer Bestrafung kommen muss. Die Eintragung von fünf Punkten im Verkehrszentralregister ist dann zwingend. Diskutiert wurde die Problematik auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar.
Quelle: PR Meldung DAV AG Verkehrsrecht
Recht: Unfallflucht – Die „tätige Reue“ soll belohnt werden
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