Ein Auto-Sachverständiger muss sein Honorar nicht nach seinem Zeitaufwand berechnen. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) stellten klar, dass er sich bei der Honorarberechnung auch nach der festgestellten Schadenshöhe richten darf. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Daun vom 19. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 3 C 27/05) hervor.
Nach einem Autounfall erstellte ein Sachverständiger ein Schadensgutachten über das erheblich beschädigte Auto. Sein Honorar bemaß er nach einer Tabelle, die sich nach der festgestellten Schadenshöhe richtete. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers weigerte sich, das Honorar zu zahlen, weil sie der Meinung war, der Sachverständige müsse nach Zeitaufwand bezahlt werden.
Das Gericht gab einer Klage des Sachverständigen statt. Er könne seinen Honoraranspruch aus den Schadenskosten ableiten. Eine solche Vorgehensweise sei auch in anderen Berufsfeldern, etwa bei Rechtsanwälten oder Architekten, üblich. Sie habe den Vorteil, dass auch bei kleineren Summen in wirtschaftlicher vertretbarer Art und Weise ein Gutachten erstellt werden könne. Außerdem habe der Sachverständige bei der Erstellung der Abrechnungstabelle vergleichbare Gebührentabellen anerkannter Sachverständigenorganisationen berücksichtigt. Die Höhe des Honorars sei nachvollziehbar.
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