Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden. Dies geht aus einem Urteil vom 06. Juni 2005 (Az.: 331 C 7937/05) des Amtsgerichts München hervor, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.
Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem Pkw in einer 30er-Zone in einem Wohngebiet als von links eine Katze die Straße überqueren wollte. Sie fuhr die Katze an, woraufhin der Katzenliebhaber vom Fahrer Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1.100 Euro haben wollte. Er behauptete, die Beklagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren. Die Beklagte meinte, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus lief.
Das Gericht gab der Beklagten Recht. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht ein einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren mit einer Katze vermieden werden kann, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor.
Ein Tierhalter, der sein Haustier frei herumlaufen lässt, muss für den Schaden somit selbst auf kommen, wenn das Tier überfahren wird. Die Fahrerin konnte die unberechtigte Forderung des Tierhalters abwehren.
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein