Ein Fußgänger, der bei Regen in der Dämmerung mit dunkler Kleidung unterwegs ist, kann bei einem Unfall mit einem Auto die Alleinschuld tragen. Dies folgt aus einem Urteil des Landgerichts Hagen, das von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht worden ist. Der Kläger hatte eine Straße überquert, um zu seinem parkenden Fahrzeug zu gelangen. Mitten auf der Straße erfasste ihn der Beklagte mit seinem Auto. Der Kläger wurde schwer verletzt, musste mehrfach operiert werden und verlangte nun Schadensersatz von dem Autofahrer.
Dieser machte vor Gericht geltend, er habe den an jenem Abend dunkel gekleideten Kläger beim besten Willen nicht rechtzeitig sehen können. Darin wurde er von einem Gutachter bestätigt, der zu dem Ergebnis kam, der Unfall wäre auch nicht zu vermeiden gewesen, wenn der Beklagte statt der gefahrenen 50 bis 55 Stundenkilometer nur mit Tempo 30 unterwegs gewesen wäre. Das Gericht schloss daraus, dass der Unfall für den Autofahrer ein unvermeidbares Ereignis war und den klagenden Fußgänger ein derart überwiegendes Verschulden traf, dass ihm ein Alleinverschulden attestiert werden musste. Die Schadensersatzklage wurde damit abgewiesen.
Landgericht Hagen
Urteil vom 14. Januar 2005
Aktenzeichen: 9 O 224/03
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein