Auf einem kombinierten Rad- und Fußweg treffen Radler höhere Sorgfaltspflichten als Fußgänger. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.
Die Richter wiesen die Klage einer Radfahrerin ab, die mit einem Passanten kollidiert war und sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte. Die Frau treffe ein so überwiegendes Verschulden, dass eine Haftung des Fußgängers nicht in Betracht komme. Das OLG stellte mehrere Grundsätze für das Verhalten auf kombinierten Fuß- und Radwegen auf:
– Radfahrer müssen auf solchen Wegen auf die Belange der Fußgänger besonders Rücksicht nehmen.
– Bei unklarer Verkehrslage muss gegebenenfalls per Blickkontakt eine Verständigung mit dem Fußgänger gesucht werden.
– Falls erforderlich, muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden, damit ein sofortiges Anhalten möglich ist.
– Auf betagte oder unachtsame Fußgänger müssen Radfahrer besondere Rücksicht nehmen.
– Radfahrer müssen mit Unaufmerksamkeiten oder Schrecksekunden der Fußgänger rechnen.
– Auf Gehwegen, die durch ein Zusatzschild für Radfahrer freigegeben sind, dürfen diese generell nur Schritttempo fahren.
– Fußgänger müssen Radfahrern die Möglichkeit zum Vorbeifahren geben.
Im konkreten Fall hätte die Klägerin Schrittgeschwindigkeit fahren müssen, nachdem der beklagte Fußgänger auf ihr Klingeln und ihr Zurufen nicht reagierte, befanden die Richter. Dies hätte ihr räumlich und zeitlich die Möglichkeit eröffnet, den Zusammenstoß zu vermeiden.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein