An einem 24. März stürzte eine Radfahrerin beim Abbiegen auf nicht beseitigten Streugutresten. Am Unfalltag herrschte normale Witterung ohne Frost. Die Klägerin meinte, die Gemeinde hätte das Streugut längst beseitigen müssen und habe daher ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Klage der Frau blieb erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts habe die Gemeinde ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Es gebe keine Pflicht, wonach das Streugut gleich nach jeder Verwendung wieder beseitigt werden müsse. Dies gelte insbesondere für das in diesem Fall benutzte Splitt–Salz–Gemisch, das nach dem einmaligen Einsatz nicht verbraucht sei. Es mindere Gefahren auch bei künftigen Schneefällen oder bei Eisglätte. Ende März sei immer noch mit Frost zu rechnen, allein schon deshalb mussten die Streurückstände nicht beseitigt werden.
Recht: Sturz beim Radeln auf Streugut
Wenn Radler auf Streugut stürzen, können sie nur dann Schadensersatz verlangen, wenn der Streupflichtige einen Fehler gemacht hat. Es gibt aber keine Verpflichtung, das Streugut nach der Verwendung wieder von der Straße oder den Wegen zu beseitigen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Schleswig vom 10. September 2020 (AZ: 7 U 25/19).
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