Der Mann hatte einen Škoda gekauft. Über seinen Händler schloss er im Juni 2015 einen Verbraucherdarlehensvertrag mit einer Bank ab. Das Autohaus fungierte dabei als Darlehensvermittler. Der Käufer leistete eine Anzahlung von 3.460 Euro und zahlte 30 Raten zu je 114,87 Euro. Im Mai 2017 widerrief er den Darlehensvertrag und verlangte von der Bank die gezahlten Beträge von insgesamt rund 6.900 Euro zurück.
Seine Klage war erfolgreich. Nach Auffassung des Landgerichts Ravensburg war er nicht wirksam über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert worden. Zwar könne man üblicherweise einen Darlehensvertrag nur innerhalb von zwei Wochen widerrufen, hier habe der Ablauf der Frist jedoch noch nicht begonnen. Die vertragliche Widerrufsinformation hinsichtlich der Rückabwicklung des Vertrags sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es habe eine Abweichung hinsichtlich der Darlehensbedingungen und der Widerrufsinformation des Autokaufs gegeben. In den Darlehensbedingungen selbst sei nicht darüber informiert worden, wann kein Wertersatz bei Widerruf gezahlt werden müsse. Die Widerrufsinformationen müssten auch in den Darlehensbedingungen enthalten sein, was hier nicht der Fall gewesen sei. Daher sei die Frist nicht in Gang gesetzt worden.
Die fehlenden Informationen könnten Käufer davon abhalten, einen Widerruf zu erklären. Es fehle der Hinweis, dass unter bestimmten Umständen kein Wertersatz für den Wertverlust geleistet werden müsse. Die Bank habe auch keinen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs. Dies setze voraus, dass der Käufer über die Rückabwicklung des Vertrags bei einem Widerruf belehrt worden sei. Wegen der von der Widerrufsinformation abweichenden Darlehensbedingungen sei dies hier allerdings nicht der Fall gewesen. Der Käufer müsse also weder Wertverlust noch Nutzungsentschädigung zahlen und könne seine geleisteten Beträge komplett zurückverlangen.