Wer bei der Anmietung ein zu kostspieliges Modell wählt, bekommt oft Ärger mit der gegnerischen Versicherung. Doch selbst ein Ferrari-Cabrio kann durchaus adäquat sein, wie das Kammergericht Berlin nun geurteilt hat.
In dem verhandelten Fall hatte der Besitzer eines Rolls-Royce Ghost nach einem unverschuldeten Unfall für die Dauer der Reparatur ein repräsentatives Ersatzfahrzeug angemietet: einen Ferrari California T. Als er die Rechnung über 1.200 Euro am Tag bei der Versicherung des Unfallverursachers einreichte, verweigerte diese die Zahlung mit dem Hinweis, das Unfallopfer hätte ein Taxi nutzen oder ein günstigeres Auto anmieten können, etwa eine Mercedes S-Klasse.
Die Richter sahen das anders. Sie verglichen den Anschaffungspreis des Rolls-Royce (250.000 Euro) mit dem des Ferrari (190.000 Euro) und kamen zu dem Schluss, der Geschäftsführer einer Berliner Firma habe bei der Wahl seine Schadensminderungspflicht ausreichend beachtet. Das Gesetz enthält laut dem Gericht keine Regelung, die den Schadensersatz ab einem gewissen Luxusfaktor deckelt. Im Übrigen zahlten Halter von Luxuslimousinen auch höhere Beiträge als Fahrer von Durchschnittsautos. (Az.: 22 U 160/17)