Wer sich aufwendig verkleidet, sollte sich lieber nicht selbst ans Steuer setzen. Denn ausladende Kostüme dürfte weder die Sicht noch die Bewegungsfreiheit einschränken. Wer auf das Auto nicht verzichten kann sollte das Kostüm im Kofferraum verstauen und erst am Ort der Feier wieder anlegen.
Wohnt man in einer Straße, durch die ein Karnevalsumzug führt, werden bereits einige Zeit vorher Halteverbotsschilder aufgestellt. Betroffene Parker haben dann drei Tage Zeit, das Auto umzustellen. Bei Nichtbeachtung droht kostenpflichtiges Abschleppen. Einen sicheren Parkplatz zu finden, empfiehlt sich aber ohnehin, schließlich sollen die feiernden Horden keinen Schaden am Kfz verursachen. Bei Vandalismus schützt lediglich die Vollkasko, eine Teilkasko kommt nur bei einem aufgebrochenen Auto auf.
Einige wichtige Regel, die leider viel zu oft außer Acht gelassen wird, ist „Kein Alkohol am Steuer“. Eigentlich sollte dieses Gebot eine Selbstverständlichkeit sein, aber der Vollständigkeit halber hier noch einmal die Grenzwerte: Bereits ab 0,3 Promille kann es im Falle eines Unfalls zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Endgültig Schluss ist dann bei 0,5 Promille. Hier drohen 500 Euro Strafe, vier Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Auch wer mit dem Rad fährt, darf das nicht angetrunken tun. Dort gilt eine Promillegrenze von 1,6. Ab dieser Grenze gelten Radler als absolut fahruntüchtig. Wer sie überschreitet, begeht daher sogar eine Straftat, die mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet wird. Die Fahrerlaubnis wird ebenfalls eingezogen.
Am cleversten ist, wer das Auto gleich ganz stehen lässt und auch am Morgen danach erst mal zu Fuß zum Bäcker läuft. Das verhindert gefährliche Situationen wegen des eventuellen Restalkohols und hilft außerdem hervorragend gegen den Kater.
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