Recht: Beleidigung im Straßenverkehr

Im stressigen Urlaubsreiseverkehr können Autofahrern schon mal die Nerven durchgehen. Trotzdem ist es nicht ratsam, den Nachbarn im Stau zu beschimpfen – weder mit Gesten noch mit Worten. Denn zeigt der andere das Verhalten an, kann es teuer werden.

Nach dem Strafgesetzbuch ist Beleidigung im Straßenverkehr eine Straftat (§185 StGB), damit zieht sie eine Geldbuße nach sich, im schlimmsten Fall wäre sogar eine Freiheitsstrafe möglich. Es gibt zwar keinen festen Bußgeldkatalog, aber Autofahrer können sich an Durchschnittswerten bereits abgeschlossener Gerichtsverfahren orientieren: Bei einem gestreckten Mittelfinger, dem sogenannten „Stinkefinger”, haben Gerichte bisher Geldstrafen bis zu einer Höhe von 4.000 Euro verhängt, warnt die D.A.S.-Rechtschutzversicherung. Zeigt ein empörter Autofahrer einen Vogel, kann ihn das 750 Euro kosten. Verbale Beleidigungen haben Richter mit Geldstrafen zwischen 250 Euro („Bekloppter”) und 1.500 Euro („Idiot”) bemessen.

Besonders teuer wird es, wenn sich die Beleidigung gegen einen Polizisten richtet. Nach Angaben der Rechtsexperten kann bereits das Duzen eines Polizisten im Eifer des Gefechts mehrere Hundert Euro Strafe ausmachen. Zwar gibt es seit 2014 keine Punkte mehr, Gerichte können aber zusätzlich ein zeitweiliges Fahrverbot aussprechen. Auch im Ausland sollten sich Autofahrer zurückhalten: Gerade der „Stinkefinger” gilt weltweit als Beleidigung.

Text: Hanne Schweitzer/SP-X

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