Rund 400.000 Menschen werden jedes Jahr im Straßenverkehr verletzt. Wer betroffen, beteiligt oder auch nur Zeuge ist, sollte wissen, wie er sich im Notfall verhält. Aus Anlass des „Europäischen Tages des Notrufs“ am 11. Februar (11.2.!) hier eine Auffrischung der wichtigsten Regeln.
Das Wichtigste ist, die Unfallstelle abzusichern und schnellstmöglich einen Notruf unter der 112 abzusetzen. Die Nummer gilt seit Dezember 2008 in allen Staaten der Europäischen Union, laut dem Automobilclub ARCD aber auch in der Schweiz und Südafrika. In den meisten Ländern sprechen die Mitarbeiter der Notrufzentrale neben der Landessprache auch Englisch und Französisch.
Erreicht man als Ersthelfer den Unfallort, stellt man das eigene Fahrzeug in sicherer Entfernung ab und schaltet die Warnblinkanlage ein. Anschließend steigt man mit angezogener Warnweste aus. Nun wird das Warndreieck aufgeklappt und man geht möglichst hinter der Leitplanke oder am äußersten Straßenrand dem Verkehr entgegen. Kommt einem dabei ein Auto entgegen, sollte man den Fahrer per Handzeichen auffordern, langsam zu fahren.
Damit nicht noch mehr passiert, stellt man das Warndreieck gut sichtbar auf: Auf der Landstraße mindestens 100 Meter, auf Autobahnen 150 Meter entfernt vom Unfallort. Dabei sollte man die Sichtbarkeit der Unfallstelle zum Beispiel aufgrund von Kurven oder Bergkuppen berücksichtigen. Vor allem aber: Die Autobahn selbst niemals zu Fuß überqueren, das kann gefährlich werden.
Beim Notruf sollte der Rettungsleitstelle möglichst folgende Angaben gemacht werden – im Erste-Hilfe-Kurs lernt man sie als die fünf „Ws“: Wo ist der Unfall geschehen, was genau ist passiert, wie viele Personen sind betroffen, welche Verletzungen haben sie? Anschließend wartet man auf Rückfragen.
Erst danach sollte man Erste Hilfe leisten, und auch nur, wenn der Eigenschutz gewährleistet ist. Dabei muss man keine großen Maßnahmen ergreifen. So kann man den Verletzen beispielsweise Zuspruch und den Hinweis geben, dass Rettungskräfte bereits unterwegs sind. Auch den Verunfallten bei Kälte mit einer Rettungsdecke zu umhüllen oder Blutungen mit einem provisorischen Verband zu stillen, gehört zu den Maßnahmen, die ein Laie vornehmen kann. Wird der Unfallbeteiligte bewusstlos, kann man ihn in die stabile Seitenlage bringen. Auf unnötige Umlagerung oder Bewegung der Verletzten sollte man hingegen verzichten, nötig kann die Umlagerung aber zum Beispiel sein, wenn er in einer Gefahrenzone liegt.
Sich darauf zu verlassen, dass schon jemand anderes helfen wird, ist fatal. Im Gegensatz zur strafbaren unterlassenen Hilfeleistung ist eine „falsche“ Hilfeleistung eine rechtliche Grauzone, die aber – selbst wenn sie vor Gericht kommen sollte – üblicherweise nicht belangt wird.
Text: Holger Holzer/SP-X
Fotos: ARCD, BaST/Thomas Bieling (SP-X)