Recht: Wer den Schaden zum zweiten Mal hat

Wenn eine Versicherung einen Autoschaden reguliert und der Schaden behoben wird, dann muss man bei einem neuen Fall genau darlegen, was sich gegenüber der ersten Regulierung verändert hat. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf ein Urteil des Amtsgerichts München vom 14. April 11 (AZ: 271 C 10327/10).

Nachdem sein Pkw einen Hagelschaden erlitten hatte, fuhr der Autobesitzer zu einem Sachverständigen und ließ dort die Höhe des Schadens feststellen. Auf Basis des Sachverständigengutachtens erstattete seine Versicherung dem Mann 2.409 Euro. Das Fahrzeug selbst wurde nicht repariert.

Ein Jahr später schlug der Hagel erneut zu. Wieder fuhr der Fahrzeughalter zu einem Gutachter, der, ohne vom ersten Hagelschaden zu wissen, einen Schaden in Höhe von 2.625 Euro feststellte. Die Versicherung zog von dieser Summe die beim vorherigen Schaden gezahlte Summe sowie 150 Euro Selbstbeteiligung ab und erstattete 66 Euro. Der Autobesitzer wollte jedoch höchstens eine Wertminderung von 500 Euro akzeptieren. Seine Klage blieb ohne Erfolg.

Der Kläger müsse konkret darlegen, welche weitergehenden Schäden durch den zweiten Hagelschaden am Auto entstanden seien. Der Anspruch des Autobesitzers umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorher bestehenden Zustandes notwendig seien. Ein Ersatzanspruch bestehe daher nur so weit, wie der zweite Hagelschaden technisch und rechnerisch eindeutig von dem Ersten abgrenzbar sei. Soweit eine solche Abgrenzung nicht möglich sei, gehe dies zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen. Da das zweite Gutachten von einem Fahrzeug ohne Schaden ausgegangen sei, könne die Berechnung des Sachverständigen nicht einfach zugrunde gelegt werden. Der Kläger selbst habe nicht darlegen können, welche der Dellen am Fahrzeug neu entstanden seien.

Copyright: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein

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