Im Fußballstadion muss man vorsichtig sein. Man muss sich auf Unebenheiten auf den Treppen ebenso einstellen wie auf Gedränge. Der Betreiber eines Stadions muss daher weder Schadensersatz noch Schmerzensgeld zahlen, wenn sich jemand durch einen Sturz verletzt, entschied das Brandenburgische Oberlandesgericht am 14. Dezember 2010 (AZ: 2 U 25/09). Das berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Klägerin besuchte im Stadion der Freundschaft in Cottbus das Fußballspiel Energie Cottbus gegen Hannover 96. Auf der Stadiontreppe stürzte sie und erlitt einen Bruch des Sprunggelenkes und einen doppelten Bänderriss. Die Klägerin macht für den Unfall eine muldenförmige Unebenheit auf einer Stufe verantwortlich. Sie klagte gegen die Stadt Cottbus, die für den verkehrssicheren Zustand des Stadions verantwortlich ist, und forderte die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr als Journalistin entstandenen Verdienstausfalls und zusätzlich ein Schmerzensgeld.
Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz wurde die Klage abgewiesen. Die Unebenheit in der Treppenstufe sei insgesamt sehr flach und nach außen hin nicht scharfkantig abgegrenzt gewesen. Sie sei damit nicht so gravierend, dass man der Stadt den Treppenzustand als Pflichtverletzung vorwerfen könne. Weil auch im übrigen Stadion vergleichbare Stellen vorhanden seien, hätte die Klägerin sich darauf einstellen können und müssen. Auch bei großem Besucheraufkommen – wie an dem Abend des Unfalls – hätte sich die Klägerin an dem seitlich angebrachten Treppengeländer festhalten können. Die Treppenstufe hätte bei vorsichtigem Verhalten gefahrlos passiert werden können.
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