Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und einer Erstzulassung ab dem 1. Januar 2000 müssen mit einem speziellen, weiter unten beschriebenen Weitwinkel- und Nahbereichsspiegel ausgerüstet sein. Stichtag ist der 1. April 2009. Die fehlende Nachrüstung wird bei der Hauptuntersuchung (HU) als Erheblicher Mangel eingestuft. Die Nachrüstung dient der besseren Rundumsicht für die Fahrer von Nutzfahrzeugen und soll Unfälle mit anderen Verkehrsteilnehmern, wie etwa Radfahrern, im so genannten Toten Winkel verhindern.
Sowohl der Weitwinkel- als auch der Nahbereichsspiegel müssen bei der eingedruckten Zahlenfolge (Genehmigungszeichen) die Ziffern 03 aufweisen und/oder einen Wölbungsradius von 300 Millimetern haben. Nicht mehr zulässig sind Spiegel mit der Ziffernfolge 02 im Genehmigungszeichen und einem Wölbungsradius von 400 Millimetern. Die Wölbung kann mittels einer Lehre mit den jeweilig vorgegebenen Radien leicht überprüft werden. Der Nahbereichsspiegel muss in mindestens zwei Metern Höhe am Fahrzeug angebracht werden können. Sollte dies jedoch nicht möglich sein, ist keine andere Einrichtung für indirekte Sicht als Ersatz vorgeschrieben.
Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und einer Erstzulassung ab dem 26. Januar 2007 müssen mit einem Frontspiegel oder einem Kamerasystem ausgerüstet sein. Der Spiegel muss mindestens zwei Meter über dem Boden angebracht sein. Beim Kamerasystem muss das Bild der Frontkamera bei stehendem oder bis 30 km/h fahrenden Fahrzeug auf einem Monitor sichtbar sein.
Sinn dieser Änderungen ist ein genau definiertes größeres Sichtfeld für den Fahrer und somit eine Minderung der Unfallgefahr.
Die Prüfingenieure der KÜS stehen für weitere Fragen zum Thema Spiegelnachrüstung zur Verfügung. Den KÜS-Partner in der Nähe findet man gleich hier auf www.kues.de.