Nur so schnell fahren, wie die Straße es hergibt

Wer auf einem ländlichen Nebenweg mit Schlaglöchern sein Auto beschädigt, kann von der Gemeinde keinen Schadensersatz verlangen, wenn er zu schnell gefahren ist. Über ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. August 2008 (AZ: 13 O 17/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Die Klägerin und ihr Sohn wohnen in einem kleinen Weiler, der über eine schmale Ortsverbindungsstraße erschlossen ist. Der Sohn fuhr bei Dunkelheit und Regen in eines der zahlreichen Schlaglöcher und beschädigte dabei eine Felge. Den Schaden von rund 600 Euro wollte die Klägerin von der zuständigen Gemeinde ersetzt bekommen. Sie gab an, ihr Sohn sei nur Schrittgeschwindigkeit gefahren.

Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts müsse auf solchen Straßen mit untergeordneter Bedeutung mit Schlaglöchern gerechnet werden. Die Geschwindigkeit sei entsprechend anzupassen. Laut einem Gutachten musste der Sohn mit mindestens 30 km/h in das mit Wasser gefüllte Schlagloch gefahren sein, um den Schaden an der Felge zu verursachen. Aufgrund seiner Ortskenntnis hätte der Sohn dies wissen müssen. Er sei zu schnell gefahren. Der Schaden blieb daher an der Klägerin hängen.

Urteil: Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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