Ein Autofahrer muss nicht damit rechnen, dass ein angeleinter Hund sich unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Das Landgericht Coburg gab am 28. September 2007 (AZ: 22 O 283/07) der Schadensersatzklage des Besitzers eines Autos gegen den Hundehalter statt, wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.
Die 13-jährige Beklagte führte einen Irish Setter eines Bekannten, des Beklagten, auf einem Radweg entlang einer Bundesstraße aus. Der Vierbeiner riss sich unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn, die Beklagte hinterher. Dies zwang einen Autofahrer zum plötzlichen Ausweichen nach links. Dabei kollidierte er mit dem Pkw des Klägers, der gerade überholte. Es entstand ein Blechschaden von rund 5.000 Euro. Mensch und Tier blieben unverletzt. Der Beklagte beziehungsweise seine Versicherung meinte, der Kläger sei selbst Schuld. Angesichts des Hundes habe er nicht überholen dürfen.
Das Gericht erteilte dieser Meinung eine klare Absage. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass das erste Auto statt der erlaubten 100 km/h höchstens 70 km/h fuhr. Angesichts der Tatsache, dass der Hund angeleint auf einem separaten Radweg geführt wurde, habe der Kläger überholen dürfen. Die Kollision sei nicht zu verhindern gewesen. Die Haftpflichtversicherung des Hundehalters und der Hundeausführerin müssen den Schaden ersetzen.
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