Erwirbt jemand, dem der Führerschein für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde, in dieser Zeit eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien, so darf er diese nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland nutzen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 27. Oktober 2006 (Az. 6 Ds 135 Js 93 772/06) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Dem Autofahrer war der Führerschein von August 2004 bis Februar 2005 entzogen worden. Einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist erwarb der Mann im EU-Staat Tschechien eine neue Fahrerlaubnis. Ihm wurde vorgeworfen, am 10. Juli 2006 ohne gültige Fahrerlaubnis – nämlich nur mit dem tschechischen Führerschein – gefahren zu sein. Er verteidigte sich mit dem Argument, dass er auf die Gültigkeit des tschechischen Dokuments nach Ablauf seines Fahrverbots in Deutschland vertraut habe. Erst dann habe er von seinem neuen Führerschein überhaupt Gebrauch gemacht.
Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Az. C 476/01). Der EU-Staat, in dem der Führerschein entzogen wurde, müsse die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat anerkennen, wenn diese nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Im Umkehrschluss heiße das aber nicht, dass eine vor Ablauf der Frist erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.
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