Zwar gibt es keine Vorschrift, dass Erwachsene einen Fahrradhelm tragen müssen, doch können Radfahrer ohne Helm ihren Versicherungsschutz riskieren. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 12. Februar 2007 (Aktenzeichen: I – 1 U 182/06), dass besonders gefährdete Radfahrergruppen, wie etwa Rennradfahrer, auf öffentlichen Straßen grundsätzlich einen Schutzhelm tragen müssen.
Wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen, befuhr der Radfahrer im Sommer 2005 mit seinem Rennrad eine Landstraße. Dabei trug er zwar Rennkleidung, aber keinen Schutzhelm. Hinter einer unübersichtlichen Rechtskurve stand ein Traktor mit breitem Heuwender. Um einen Zusammenstoß zu verhindern, bremste der Mann sehr stark, woraufhin sein Hinterrad wegrutschte und er stürzte. Hierbei zog er sich schwere Kopfverletzungen zu. Er verklagte deshalb den Fahrer des Traktors auf Schadensersatz, ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts treffe den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall und seinen Folgen. So sei er viel zu schnell in die unübersichtliche Kurve eingefahren. Außerdem habe er fahrlässiger Weise keinen Schutzhelm getragen. Zwar sei ein Radfahrer nicht generell verpflichtet, zum eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen. Etwas anderes gelte aber für besonders gefährdete Radfahrergruppen zu denen auch Rennradfahrer zählen. Diese treffe regelmäßig die Obliegenheit zum Schutz vor Kopfverletzungen im Falle eines Sturzes oder eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug einen Helm zu tragen. Die Mitschuld des Radlers an der Schadensentstehung wiege insgesamt so schwer, dass ein etwaiges Verschulden des Traktorfahrers dahinter völlig zurücktritt, so die Richter.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein