Die Höhe einer Nutzungsausfallentschädigung lässt sich auch für Oldtimer anhand aktueller Tabellen feststellen: Für ein sehr gut gepflegtes, 42 Jahre altes Modell kann man den niedrigsten Tabellenwert eines vergleichbaren Modells zugrunde legen, wenn man diesen um zwei Gurppen herabstuft. Auf dieses Urteil des Landgerichts Berlin vom 09. Januar 2007 (Az.: 58 S 142/06) machen die Vekehrsrechtsanwälte des Duetschen Antwaltvereins (DAV) aufmerksam.
Bei einem Vekrehrsunfall wurde ein Porsche Baujahr 1961 beschädigt. Der Beklagte, der den Schaden vollständig ersetzen musste, war nicht bereit, die Nutzungsausfallentschädigung zu zahlen: Der Kläger benötige den Wagen nicht. Außerdem hätte die Erstellung des Gutachtens und die Reparatur zu lange gedauert.
Dem folgte das Gericht nicht. Für den Kläger sei ein Oldtimer ein normales Vekehrsmittel. Entgegen dem Urteil des Amtsgerichts in erster Instanz betonte das Landgericht außerdem, dass eine Schätzung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung möglich sei. Basis hierbei könnten in der Praxis anerkannte Tabellen wie etwa die Schwacke-Liste sein. Die Dauer der Nuitzungsausfallentschädigung setze sich zusammen aus dem Zeitraum, bis das Gutachten vorläge – gerechnet von dem Tage an, an dem das Gutachten in Auftrag gegeben werde – und der Reparaturdauer. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausfertigung des Gutachtens rund drei Wochen dauere. Bei einem Oldtimer sei die Erstellung eines Gutachtens zeitaufwendig, die Reparatur mit einem Risiko verbunden. Die dafür mehr benötigte Zeit dürfe nicht zu Lasten des Klägers gehen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein