Bundesverfassungsgericht: Drängeln innerorts gilt als Straftat

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Drängeln und ebenso gefährliche wie lästige Lichthupen-Tiraden im Rückspiegel sind vor allem von der Autobahn her bekannt, wo sie immer wieder folgenschwere Unfälle herbeiführen. Dass dies mehr als nur ein Kavaliersdelikt ist, zeigt die Tatsache, dass Drängeln rechtlich den Tatbestand der Nötigung erfüllt. Dies gilt allerdings nicht nur für Rowdys auf dem Highway, sondern auch in der Innenstadt, wie jetzt ein entsprechendes Gerichtsurteil bestätigt hat. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ist Drängeln nämlich auch dann strafbar, wenn es innerorts passiert. Die Richter wiesen damit die Beschwerde eines Autofahrers zurück, der wegen versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Er war innerorts mit einer Geschwindigkeit von fast 50 km/h dicht auf seinen Vordermann aufgefahren und hatte diesen über eine Strecke von 300 Metern mit Lichthupe und akustischer Hupe belästigt und genötigt. Der Mann vertrat in seiner Verfassungsbeschwerde die Meinung, dass durch Drängeln im langsamen innerörtlichen Verkehr nur psychischer, jedoch kein körperlicher Zwang ausgeübt würde. Diese Ansicht teilte das Gericht nicht, nach seiner Auslegung der Paragrafen kann im Einzelfall durchaus auch eine Gewaltanwendung vorliegen. Damit werde der Vorfall als Straftat und nicht nur als Ordnungswidrigkeit gewertet (BVerfG, AZ: 2 BvR 932/06).

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