Auch bei einem sieben Jahre alten Auto bekommt man im Rahmen der »fiktiven Abrechnung« die Stundensätze einer Markenwerkstatt ersetzt. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 20. Juni 2006 (Aktenzeichen: 343 C 34380/05) verweisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Das Auto des Geschädigten war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits sieben Jahre alt. Nach dem Unfall wollte der Geschädigte den sogenannten fiktiven Schadensersatz, also die Kosten, die entstehen würden, wenn er sein Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen würde. Der Beklagte wollte dies nicht zahlen und verwies auf die Stundensätze freier Werkstätten.
Das Gericht gab dem Geschädigten Recht. Der Kläger habe Anspruch auf Erstattung der Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Dies gelte unabhängig davon, ob und gegebenenfalls wie er den Pkw tatsächlich reparieren lasse. Auch das Alter des Fahrzeugs ändere daran nichts.
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