Ist ein Fahrlehrer bei einer Fahrschulfahrt betrunken, so wird er nur bestraft, wenn der Fahrschüler das Auto nicht selbstständig steuern kann. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Dezember 2005 (Aktenzeichen: 3 Ss 588/05) hervor.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) schildert den Fall, in dem ein Fahrlehrer bei einer Überlandfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,49 Promille aufwies. Die Fahrschülerin, die schon 20 Fahrstunden Fahrpraxis hatte, absolvierte die Fahrt beanstandungsfrei. Der Fahrlehrer wies sie nur darauf hin, nicht zu weit rechts zu fahren. Das Amtsgericht hatte den Fahrlehrer als Vorinstanz wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.
Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht auf und sprach ihn frei. Auch wenn es dem Fahrlehrer durch die technische Ausrüstung des Fahrschulautos möglich gewesen wäre, habe er nicht selbst das Auto beschleunigt, gebremst oder gelenkt. Er habe sich auf die Bestimmung des Fahrtwegs beschränkt und bis auf die Aufforderung, nicht zu weit rechts zu fahren, keine weiteren Anweisungen gegeben. Die Fahrschülerin habe das Auto selbstständig und sicher gelenkt und sei nicht von den Anweisungen des Fahrlehrers abhängig gewesen.
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