Recht: Kein Fahrverbot bei Augenblicksversagen

Auch wenn ein Autofahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschreitet, kann das Gericht von der Verhängung des Regelfahrverbotes absehen. Voraussetzung hierfür ist, dass ein sogenanntes Augenblicksversagen vorliegt, das nicht auf grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruht. Diesen Hinweis geben die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein und beziehen sich dabei auf einen Beschluss des OLG Dresden vom 1.11.2005 (Az.: Ss -Owi- 353/05).

Der betroffene Autofahrer fuhr auf einer gut ausgebauten vierspurigen Straße. Dabei übersah er das die Geschwindigkeit begrenzende Ortseingangsschild. Da er ortsfremd war und auf Grund der örtlichen Bebauung den Eindruck hatte, er befände sich weiterhin außerorts, hielt er die Geschwindigkeit von 80 km/h ein, die zuvor auf der Straße gegolten hatte.

Das Gericht nahm dem Autofahrer diese Erklärung ab und hielt sein Verhalten für ein Augenblicksversagen. Eine grobe Pflichtverletzung und eine besondere Verantwortungslosigkeit, die zu einem Fahrverbot geführt hätten, läge deshalb nicht vor. Vielmehr habe er das Ortseingangsschild allein infolge einer momentanen Unachtsamkeit übersehen. Der Autofahrer durfte also seinen Führerschein behalten.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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