Recht: Im Winter erhöhte Hinweispflicht für Waschanlagenbetreiber

Betreiber von Autowaschanlagen müssen ihre Kunden auf eine geänderte Funktionsweise im Winterbetrieb deutlich hinweisen. Mit dieser Begründung sprach das Amtsgericht Eilenburg (Sachsen) mit Urteil vom 27. September 2005 einem Autofahrer Schadensersatz zu, dessen Fahrzeug beim Einfahren durch ein sich senkendes Tor beschädigt wurde (Aktenzeichen: 7 C 0549/04). In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr der Kläger in eine Waschanlage, als sich plötzlich das Rolltor senkte und das Auto beschädigte. Das Tor senkt sich nur im Winterbetrieb nach jedem Auto, im Sommer bleibt es generell offen. Von dem Betreiber verlangte er den Ersatz des Schadens. Dieser zahlte nicht und gab an, dass im Tankstellenshop eine Bedienungsanleitung für den Winterbetrieb ausgelegen habe. Dies reichte dem Gericht nicht. Auf eine Änderung der üblichen Bedienungsvorgänge müssen sich Kunden von Waschanlagen einstellen können. Ein Einfahrtstor, welches sich nur im Winter nach jedem Kunden schließt, stelle einen erheblichen Unterschied zum Sommerbetrieb dar. Der Betreiber hätte darauf an der Einfahrt in die Waschanlage deutlich hinweisen müssen. Die Auslage einer Bedienungsanleitung in der Tankstelle reiche nicht. Der Betreiber muss den Schaden ersetzen.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Scroll to Top