Wer auf einem mit Schlaglöchern übersäten Radweg unterwegs ist, sollte nicht darauf hoffen, nach einem Sturz Schadensersatz von der zuständigen Kommune zu bekommen. Bei klar erkennbaren Schäden gelte es, besonders vorsichtig und aufmerksam zu fahren, heißt es in einem Urteil des Landgerichts Rostock.
Wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen, war eine Radfahrerin auf abschüssiger Strecke und nach einer Kurve auf dem desolaten Radweg gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Nun verlangte sie Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht missachtet habe.
Die Richter wiesen die Klage jedoch ab. Sie argumentierten, die Frau habe schon weit vor der Unfallstelle den schlechten Zustand des Radwegs erkannt und habe – wie sie selbst einräumte – Schlangelinien um die vorhandenen Schlaglöcher fahren müssen. Dann aber, so hieß es in dem Urteil, musste sie auch damit rechnen, dass sich an diesem Zustand auch nach der Kurve nichts ändert, und ihr Tempo vermindern.
Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nur solche Gefahren beseitigen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht erkennen und auf die er sich nicht einrichten könne, so das Gericht: Es ist also nur eine Warnung vor unvermuteten Gefahren nötig.
Landgericht RostockUrteil vom 25. August 2004Aktenzeichen: 4 O 139/04
¸ Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein