„Zitronenauto“ darf zurückgegeben werden

Wer ein so genanntes Zitronenauto mit zahlreichen Mängeln erwirbt, darf das Fahrzeug zurück geben und vom Händler einen fehlerfreien Wagen verlangen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Münster, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) hinweisen.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Mann beim Autokauf richtig Pech gehabt. Zu den acht in der Klage aufgelisteten Fehlern zählten ein unrunder Motorenlauf wegen eines Fehlers in der Motorsteuerung, ein Defekt an der Auspuffanlage, ein zitterndes Lenkrad bei 120 bis 130 Stundenkilometer einen unrunden Lauf, Verarbeitungsmängel am Panoramadach, an den Vordertüren und am Beifahrersitz sowie Knarr-Geräusche.

Nach mehreren Reparaturbemühungen forderte der Kläger die Nachlieferung eines mängelfreien Wagens. Das Verlangen lehnte die Händlerfirma mit dem Argument ab, dies sei unverhältnismäßig. Stattdessen solle der gekaufte Wagen nachgebessert werden. Darauf aber wollte sich der Kläger nicht einlassen.

Das Gericht gab ihm Recht: Angesichts der Vielzahl zum Teil gravierender Fehler könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit einer Nachbesserung zufrieden zu geben. Das ausgelieferte Fahrzeug weist derartig viele Mängel auf, dass man von einem Zitronenauto sprechen kann, hieß es in dem Urteil. Die beklagte Firma könne sich deshalb auch nicht auf eine behauptete Unverhältnismäßigkeit berufen.

Landgericht Münster
Urteil vom 7. Januar 2004
Aktenzeichen: 2 O 603/02

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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