Wer hierzulande seine Fahrerlaubnis verloren hat, dem hilft der Umweg über die USA nicht zur einfachen Rückerlangung des begehrten deutschen Führerscheins. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein – DAV) veröffentlicht haben.
In dem Fall ging es um einen Mann, der im April 1995 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (mit knapp 2,8 Promille Blutalkohol) die Fahrerlaubnis entzogen bekommen hatte. Ein Gutachten über seine Fahreignung fiel im Oktober 1996 negativ aus. In der Folgezeit übersiedelte er in die USA und erwarb im Bundesstaat Texas eine Fahrerlaubnis. Diese wollte er nach seiner Rückkehr Anfang 2002 in Deutschland umschreiben lassen. Die zuständige Behörde forderte wegen weiter bestehender Zweifel an seiner Fahreignung ein neuerliches Gutachten, was der Mann ablehnte. Daraufhin verweigerte die Behörde die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis.
Der VGH billigte dieses Vorgehen auch in zweiter Instanz. Er kam zu dem Schluss, das Umschreiben einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis sei rechtlich als Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis einzustufen. Folglich sei die zuständige Behörde auch berechtigt, eventuellen Zweifeln an der Eignung des Antragstellers nachzugehen. Da es der Kläger vorliegend verweigert habe, sich einem Gutachter zu stellen, seien diese Zweifel begründet und die Nichterteilung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt, hieß es in dem Beschluss.
Aus internationalen Abkommen über den Straßenverkehr seien die Vertragsstaaten zwar verpflichtet, Fahrerlaubnisse solcher Personen anzuerkennen, die sich nur vorübergehend im Inland aufhalten. Diese Verpflichtung bestehe aber nicht mehr, wenn der Antragsteller – wie im vorliegenden Fall – seinen ständigen Wohnsitz im Inland begründe. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.
VGH Baden-Württemberg
Beschluss vom 9. Dezember 2003
Aktenzeichen: 10 S 1908/03
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