Wer im Zuge eines Fahrspurwechsels auf der Autobahn nicht aufpasst, haftet bei einem Unfall für die Folgen. Für ein angebliches Fehlverhalten des Unfallgegners trifft den Wechsler die Beweislast, entschied das Amtsgericht Hamburg in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall.
Darin ging es um eine Kollision auf einer dreispurigen Autobahn, deren Verlauf auch vor Gericht im Detail umstritten blieb. Klar war, dass der Kläger vom linken auf den mittleren Fahrstreifen gewechselt war und dass es dabei zum Zusammenstoß mit dem von der Beklagten gesteuerten Auto gekommen war.
Die Beklagte erklärte, sie sei vom Kläger abgedrängt worden, habe bremsen und dabei das Auto geradeaus halten müssen, bevor sich die Fahrzeuge touchierten. Der Kläger demgegenüber behauptete, die Beklagte habe exakt in dem Moment beschleunigt, in dem er die Fahrspur wechseln wollte, und dadurch den Unfall verursacht.
Diese Version wurde allerdings durch die umfassende Beweisaufnahme nicht belegt. Das Gericht sah ein Beschleunigungsmanöver der Beklagten als nicht erwiesen an. So blieb es bei dem unstreitigen Fahrspurwechsel und dem damit zusammenhängenden Unfall. Der Kläger hätte sich so verhalten müssen, dass jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, argumentierten die Richter. Die Tatsache der Kollision zeigt, dass er sich so nicht verhalten haben kann. Die Folge war eine Alleinhaftung des Klägers.
Amtsgericht Hamburg
Urteil vom 30. Oktober 2003
Aktenzeichen: 50 A C 1744/03