Einem ehemaligen Häftling kann ein Busführerschein verwehrt werden, wenn Zweifel an seiner Eignung bestehen. Solche Bedenken können sich auch aus Straftaten ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen am 29. September 2010 (AZ: 6 K 4151/09.G), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Dem ehemaligen Häftling, dessen lebenslange Freiheitsstrafe nach 16 Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt worden war, verweigerte die zuständige Behörde trotz eines positiven medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens die Erteilung eines Busführerscheins. Das Amt war der Ansicht, dass der Mann der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nicht gerecht werde.
So sah es auch das Gericht. Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von ihm anvertrauten Fahrgästen erfordere vom Busfahrer besondere Sorgfaltspflichten. Die Fahrerlaubnisverordnung verlange eine persönliche Zuverlässigkeit des Fahrers, die über die ordnungsgemäße Beförderung der Fahrgäste und deren Bewahrung vor Verkehrsunfällen hinausgehe. Der Fahrer habe für die Zeit der Beförderung auch eine besondere Verpflichtung zum korrekten Umgang mit den Fahrgästen und ihrem Eigentum. Daher könnten sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stünden. Die Verurteilung des Klägers wegen Mordes und schweren Raubes sei bei der Beurteilung seiner persönlichen Zuverlässigkeit deshalb ebenso zu berücksichtigen wie eine geringfügige, in der Bewährungszeit erfolgte Verurteilung wegen Diebstahls. Da das für den Kläger positive MPU-Gutachten diese Verurteilung nicht berücksichtigt habe, sei es im Hinblick auf die erforderliche besondere Zuverlässigkeit nicht aussagekräftig.
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