Eine Neuwagengarantie gegen Durchrostung umfasst nicht jeden kleinen äußerlich sichtbaren Rostansatz. Erforderlich ist vielmehr, dass die Korrosion ein solches Ausmaß erreicht hat, dass Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende Durchrostung zu verhindern. Über ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Oktober 2008 (AZ: 1 U 74/08) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Im Jahre 2000 kaufte der Kläger einen Neuwagen der sogenannten Premiumklasse. Der Hersteller gab eine Garantie von 30 Jahren gegen Durchrostung von innen nach außen. Nach vier Jahren entdeckte der Käufer einen Rostansatz auf der Fahrzeugkarosserie. Daraufhin wollte er den Hersteller aus der Garantie in Anspruch nehmen.
Das Gericht konnte den Garantiefall aber nicht nachvollziehen, da es bereits an einer Durchrostung von innen nach außen im Sinne der Bedingungen fehle. Nicht jeder Rostansatz an der Karosserie löse Garantieansprüche aus. Unter einer Durchrostung sei schon umgangssprachlich mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erhebliche schädigende, Schwächung des Karosseriebleches zu verstehen. Rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen fielen nicht darunter. Auch nicht bei einem Fahrzeug der Premiumklasse. Ein Kunde könne auch nicht erwarten, dass der Hersteller bei einer 30-jährigen Garantie für jeden sichtbaren Rost einstehen wolle.
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