Ein Hinweis der Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein: Die Winterreifenpflicht ist in § 2 Abs. 3 a StVO geregelt. Hiernach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Abs. 4 StVZO genügen. Da diese Regelung keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt, wonach man Winterreifen etwa nur von November bis März aufziehen muss, gilt sie auch, wenn es zu einem Wintereinbruch im Frühjahr kommt.
Folge eines Unfalles kann der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, das Annehmen eines Mitverschuldens und ggf. auch eine Obliegenheitsverletzung im Rahmen des eigenen Versicherungsvertrages sein mit der Folge, dass eine Kürzung der Leistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles gem. § 81 Abs. 2 VVG vorgenommen werden kann. Die klare Empfehlung: Also sollte man das Fahrzeug bei einem überraschenden Wintereinbruch stehen lassen, wenn es nicht zur Fahrt bei den Witterungsverhältnissen geeignet ist.
Recht: Frühlings-Schnee-Chaos vs. Sommerreifen
Derzeit herrschen in Teilen Deutschlands Minusgrade und Schneefall. Viele Autofahrer haben allerdings schon ihre Sommerreifen aufgezogen. Was passiert, wenn es nun aufgrund der Schneeglätte zu einem Unfall kommt?
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