Eine Vollkaskoversicherung muss die Kosten für Wildschäden übernehmen. Dies gilt auch in solchen komplizierten Fällen, wenn der Autobesitzer den Wildunfall nicht nachweisen kann und die Versicherung keine schlüssigen Beweise für das Gegenteil hat. Bei einer Teilkaskoversicherung dagegen bliebe der Halter auf dem Schaden sitzen, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ – 20 U 134/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Kläger, Halter eines Mercedes der C-Klasse, verlangte von seiner Kfz-Versicherung die Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 13.375,41 Euro und der Gutachterkosten von 520,94 Euro. In der Schadensmitteilung hatte der Kläger der Versicherung geschildert, dass er mit einem Reh kollidiert sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.
Vor dem Oberlandesgericht bekam er – überwiegend – den Schadensersatz zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass er tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen Spuren. Die Versicherung konnte aber auch nicht das Gegenteil beweisen. Nach Ansicht der Richter hätte die Vollkaskoversicherung dies aber beweisen müssen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet habe. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so hat die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt werden, nicht jedoch die Gutachterkosten.
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