Fahrt nach Alkoholkontrolle fortgesetzt: Zwei Fahrten, zwei Vergehen

Fährt ein alkoholisierter Autofahrer nach einer Alkoholkontrolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt. Verkehrssünden auf diese zweite Fahrt sind somit neue Vergehen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2008 (AZ – 2 Ss OWi 565/08).

Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle. Nachdem ein Alkoholtest positiv ausgefallen war, musste der Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und mit den Polizeibeamten zur Polizeiwache kommen. Nach einem weiteren Alkoholtest konnte der Mann gehen. Die Polizisten wiesen ihn jedoch darauf hin, dass er in den nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe. Der Mann bestellte sich ein Taxi, ließ sich zu seinem abgestellten Wagen bringen, stieg in sein Auto und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle. Da er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten hatte, wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Der Autofahrer meinte, mit dieser Strafe sei auch die Trunkenheitsfahrt vorher abgegolten, da es sich um ein und dieselbe Tat handele.

Das sahen die Richter anders. Die Alkoholkontrolle habe die erste alkoholisierte Autofahrt beendet. Hätte der Fahrer freiwillig oder aus Verkehrsgründen angehalten, wäre dies lediglich eine Fahrtunterbrechung gewesen. So jedoch habe der Fahrer nach der Zäsur der Polizeikontrolle und des Aufenthalts auf der Wache einen neuen Fahrtentschluss gefasst. Hinzu käme, dass die Polizeibeamten ihn darauf hingewiesen hätten, dass er nicht wieder fahren dürfte.

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