Grundsätzlich darf man auch dann auf den grünen Pfeil vertrauen. Für die Haftung kommt es aber darauf an, ob der Unfall für den Abbiegenden unvermeidbar war. Hätte er an der Fußgängerampel den Ausfall erkennen können, haftet er zu 20 % aus der Betriebsgefahr seines Autos mit. Dies entschied das Oberlandesgericht Schleswig am 20. September 2022 (AZ: 7 U 201/21), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Der Autofahrer bog links ab, die Ampel für seine Spur zeigte grün. Während des Abbiegens fiel die Ampel aus und es kam es zu einer Kollision mit einem gerade ausfahrenden Bus im Gegenverkehr.
Das Landgericht sprach dem Autofahrer noch 100 % Schadensersatz zu und sah allein den Bus als Schuldigen an dem Unfall. Der Crash war unvermeidbar, urteilten die Richter.
Das Oberlandesgericht reduzierte jedoch den Schadensersatz auf 80 %. Es war der Auffassung, dass der Kläger den Unfall hätte vermeiden können. Einem „Idealfahrer“ wäre aufgefallen, dass die Fußgängerampel ausgefallen war – dann hätte er sein Abbiegen im Zweifel abgebrochen und wäre stehen geblieben. Da er aber grundsätzlich auf die Ampel habe vertrauen dürfen, musste sich der Kläger lediglich 20 % anrechnen lassen.