Beim Rückwärtsfahren und -einparken muss ein Autofahrer besonders sorgfältig sein. Dazu gehört auch, dass er sich keinesfalls allein auf eine technische Einparkhilfe verlässt. Über dieses Urteil des Amtsgerichts München vom 19. Juli 2007 (AZ: 275 C 15 658/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Ein Mann hatte einen Wagen gemietet. Als er diesen zurückgeben und auf dem Parkplatz der Vermieterin abstellen wollte, musste er den Wagen rückwärts einparken. Obwohl das Auto über ein PDC-System, eine so genannte Einparkhilfe, verfügte, krachte es gegen die rückwärtige Begrenzung des Parkplatzes, wobei die Heckklappe beschädigt wurde. Die Einparkhilfe hatte kein akustisches Signal gegeben, da sich in Höhe des Abtaststrahls ein Hohlraum befand. Die Vermieterin klagte auf Schadensersatz.
Das Gericht gab ihr Recht. Eine Einparkhilfe entbinde den Fahrer eines Fahrzeugs nicht von seiner besonderen Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren. Er dürfe sich nicht allein auf die Technik verlassen, sondern müsse durch eigene Beobachtung sicherstellen, dass kein Hindernis den Weg verstelle.
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