Erhöhte Sorgfaltspflicht im Kreisverkehr

Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen Sorgfaltspflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein. Über diesen Beschluss des Kammergerichts vom 27. August 2007 (AZ: 12 U 141/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Ein Autofahrer fuhr in einem Kreisverkehr auf einer der inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50 Prozent Schadensersatz mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen. Das Gericht sah das anders.

Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausschließlich beim Kläger fest: Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet. Ob der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt habe – das heißt, so, dass sich der übrige Verkehr auf das Abbiegen einstellen könne – bleibe offen. Ein Mitverschulden der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Der Vorwurf des Klägers, bei einer angepassten und besonders aufmerksamen Fahrweise und sofortigem Bremsen der Fahrerin wäre der Unfall nicht passiert, bleibe spekulativ. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Autofahrerin überhaupt die Möglichkeit hatte, unfallverhütend zu reagieren oder dass sie durch überhöhte Geschwindigkeit diese Möglichkeit zunichte gemacht habe.

Nach oben scrollen