Wer behauptet, eine Handyspange benutzt zu haben, kann sich trotzdem wegen Verstoß gegen die Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer schuldig machen. Dies folgt einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2021 (AZ: 976 OWi 661 Js-OWi 51914/20). Der Mann musste damit 200 Euro Geldbuße bezahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Wegen eines Handyverstoßes wurde ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Betroffene wandte dagegen ein, dass dass er Mobiltelefon nicht gehalten, sondern nur eine „Handyspange“ benutzt hätte. Das darin verankerte Mobiltelefon habe er angedrückt.
Das Gericht verurteilte den Mann zu einer Zahlung von 200 Euro Geldbuße.
Den Hinweis auf die Handyspange des Mannes bewertete das Gericht als Schutzbehauptung.
Nachdem es sich das entsprechende Foto genau angesehen hatte, glaubte es dem Betroffenen nicht. Unabhängig von der Frage, ob das Benutzen eines Mobiltelefons mit einer „Handyspange“ unter das Handyverbot fällt, war auf dem Bild eine solche Vorrichtung nicht zu sehen. Weder die silbernen Spangen, die über den Kopf von einem zum anderen Ohr verlaufen, noch den selbstklebenden Halteknopf erkannte das Gericht. Gegen die Behauptung des Mannes sprach auch, wie er das Handy auf dem Foto hielt. Er umschloss den Rand des Telefons mit den Fingern. Soweit der Betroffene behauptete, er habe das Telefon nur in diesem Moment an die Halterung der „Handyspange“ angedrückt, glaubte ihm das Gericht nicht. Der Mann habe das Handy selbstständig gehalten, so das Gericht.
Anmerkung der Redaktion: Die „Handyspange“ bezeichnet eine Halterung, mit der man ein Mobiltelefon am Kopf befestigen kann. Der Nutzer muss dabei das Mobiltelefon nicht zusätzlich mit einer oder beiden Händen festhalten.