In dem Fall ging es um den restlichen Schaden aus einem Verkehrsunfall. Dass der Beklagte haften musste, war unstrittig. Das Fahrzeug der Klägerin wurde stark beschädigt. Sie betreibt eine Autovermietung.
Die Versicherung des Geschädigten regulierte nur einen Teil des Schadens. Sie wandte ein, dass die Klägerin als Autovermietung Sonderkonditionen beim Neuwagenkauf erhalte. Diese müsste sie sich anrechnen lassen. Dieser Anschaffungspreis sei auch schon niedriger als der Wiederbeschaffungswert.
Bei der fiktiven Abrechnung komme es allein auf den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs auf dem freien Markt an. Und zwar unabhängig von der Frage, ob der Geschädigte Sonderkonditionen beim Neuwagenkauf erhält, betonte das Gericht. Dies folge allein schon dem Umstand, dass es für die fiktive Abrechnung ein Wahlrecht gibt, ob eine Ersatzbeschaffung vorgenommen wird oder nicht. Geschädigte können das reparieren lassen, ein Fahrzeug kaufen oder auf Grundlage des Gutachtens abrechnen.
Erhält man Sonderkondition beim Neuwagenkauf, wird dieser Rabatt beim späteren Verkauf des Gebrauchtwagens nicht berücksichtigt. Dieser wirtschaftliche Vorteil ginge verloren, wenn der Rabatt bei der fiktiven Abrechnung berücksichtigt werden würde. Dies sei aber unzulässig.