Ist sie im gleichen Ton wie der Fahrbahnbelag gehalten, ist die Stadt ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen, wie das Landgericht Nürnberg-Fürth nun entschieden hat. Geklagt hatte ein achtjähriger Junge, der bei einem abendlichen Versuch, in Eile die Straße zu überqueren, über eine zwischen zwei Metallpfosten gespannte Kette gestolpert war. Dabei hatte er sich schwere Verletzungen zugezogen.
Bei einem Ortstermin stellte das Gericht fest, dass sich die Kette in der Dämmerung farblich kaum vom Straßenuntergrund abhebt und dadurch nur schwer erkennbar ist. Damit verletze die Kommune ihre Pflichten zur Verkehrssicherung. Allerdings trifft den Jungen eine Mitschuld von 50 Prozent, da er in der Eile zu unaufmerksam war. (Az.: 4 O 662/19)