Der Geschäftsführer der Klägerin fuhr mit deren Fahrzeug eine sogenannte Touristenfahrt auf einer Motorsport-Rennstrecke. Hierbei passierte er mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 bis 170 km/h zunächst eine Bergkuppe und die anschließende, nur eingeschränkt einsehbare Linkskurve. Dann verlor er die Kontrolle über das Auto und schlug in die Leitplanke ein. Ursächlich für den Unfall war eine Kühlmittelspur, die das Fahrzeug des Beklagten hinterlassen hatte.
Die Klägerin verlangte rund 65.000 € Schadensersatz. Das Landgericht sprach der Klägerin davon 75 % zu. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass die vom Fahrzeug der Klägerin ausgehende Betriebsgefahr mit 25 % zu Buche schlage. Die Betriebsgefahr trete hier deshalb nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Unfall bei angepasster Geschwindigkeit und Beachtung des Sichtfahrgebotes hätte verhindert werden können.
Das Oberlandesgericht war der gleichen Meinung. Es komme auf die konkrete Nutzung des Fahrzeugs an, um eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen. Dies war hier der Rennmodus. Deshalb trat sie nicht hinter dem Verschulden des Beklagten zurück.
Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs erhöht sich, wenn die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Kraftfahrzeugbetrieb verbundenen Gefahren durch besondere Umstände vergrößert werden. Das Auto der Klägerin war auf der Rennstrecke bei eingeschränkter Sicht mit hoher Geschwindigkeit im „Rennmodus“ gefahren worden. Der Unfallvermeidungsspielraum war nahezu auf null reduziert. Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kam daher nicht in Betracht.