Eingeschaltetes Warnblinklicht: Verpflichtet nur in bestimmten Fällen zu einer Reaktion

Ein eingeschaltetes Blinklicht an einem stehenden Fahrzeug verpflichtet einen entgegenkommenden Autofahrer nicht dazu, die Geschwindigkeit stark zu drosseln oder anderweitig zu reagieren. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 13. März 2007 (Az. VI ZR 216/05) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug am rechten Seitenrand einer Landstraße geparkt, die Warnblinkanlage eingeschaltet und war dann ausgestiegen. Der in diesem Moment entgegenkommende Kleintransporter erfasste den Mann und verletzte ihn schwer. Der Lkw-Fahrer klagte unter anderem auf Schmerzensgeld. Der Fahrer des Kleintransporters sei verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, als er sich dem blinkenden Lkw näherte. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Zwar hätte der Unfall wohl vermieden werden können, wäre der Beklagte nicht ca. 75 km/h, sondern 45 km/h gefahren oder hätte angesichts der halb geöffneten Fahrertür des Lkw eine Vollbremsung vorgenommen. Angesichts guter Sichtverhältnisse sei er jedoch nicht zu einer so drastischen Geschwindigkeits-Drosselung verpflichtet gewesen. Auch habe das eingeschaltete Warnblinklicht keine Reaktionsaufforderung dazu dargestellt. Der Kläger habe dagegen einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht begangen, als er das Fahrerhäuschen des Lkw verlassen habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass er die Straße gefahrlos betreten könne.

Generell darf das Warnblinklicht nur genutzt werden, wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden, z. B. bei Annäherung an einen Stau. Außerdem muss es beim Abschleppen eingeschaltet werden oder an liegengebliebenen Fahrzeugen. Unzulässig ist es, die Warnblinkanlage einzusetzen, wenn lediglich eine Behinderung durch das Fahrzeug vorliegt.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

Nach oben scrollen