Auch Corona begründet keine unzumutbare Härte, die Fahrerlaubnis darf bei acht Punkten und mehr entzogen werden. Betroffene haben sich zum Führen eines Kfz als ungeeignet erwiesen. Daran ändert auch nichts, wenn der Betroffene wegen der Corona-Pandemie besonders auf das Auto angewiesen ist.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2020 (AZ: 4 L 1078/20.KO).
Wer sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, verliert seinen Führerschein. So will es das Gesetz. Dies gilt neben Trunkenheitsfahrten auch dann, wenn man in Flensburg acht oder mehr Punkte hat.
Dies musste der Antragsteller erfahren, dem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis entzog. Mit einem Eilantrag machte er unter anderem geltend, er müsse seine Tochter mit dem Auto zur Schule bringen. Zudem würde er seine Eltern versorgen, da sie wegen der Corona-Pandemie außer ihm niemanden mehr in ihr Haus ließen.
Das Verwaltungsgericht in Koblenz bestätigte den Entzug der Fahrerlaubnis. Negative Auswirkungen wurden vom Gesetzgeber bei der Schaffung der einschlägigen Bestimmungen bedacht. Man nahm sie wegen des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer aber hin.
Deshalb sind die Auswirkungen meist keine unzumutbare Härte. Ungeeignete Kraftfahrer gefährden das Leben und die körperliche Unversehrtheit der übrigen Verkehrsteilnehmer. Das gilt auch während der Corona-Krise.