Wer betrunken mit mehr als 1,8 Promille am Steuer seines Fahrzeugs einschläft und einen Unfall verursacht, haftet allein, auch wenn das liegengebliebene Fahrzeug, auf das er auffährt, nicht mit einer Warnblinkanlage gesichert war. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin. Sie beziehen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. September 2006 (Aktenzeichen: 1 O 308/05).
Ein Autofahrer war auf der Autobahn auf ein liegengebliebenes Fahrzeug aufgefahren, dass am rechten Fahrbahnrand stand. An dieser Stelle verfügte die Autobahn über keinen Seitenstreifen. Allerdings war die Stelle mehrere Hundert Meter weit aus der Richtung des ankommenden Autofahrers gesehen einsehbar. Der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs hatte die Warnblinkanlage nicht angestellt, war aber gerade dabei, das Fahrzeug zu verlassen und ein Warndreieck aufzustellen, als der ankommende Autofahrer mit seinem Pkw auf das liegengebliebene Fahrzeug auffuhr.
Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei fest, dass der aufgefahrene Autofahrer erheblich betrunken und nach seiner Aussage kurz eingeschlafen war.
Bei Würdigung dieser Umstände hat das Landgericht ein Mitverschulden oder eine Gefährdungshaftung des Fahrers des liegengebliebenen Autos ausgeschlossen und eine alleinige Haftung des auffahrenden Autofahrers angenommen.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein