Ich muss mit meinem Auto zur Hauptuntersuchung. Worauf sollte ich gerade jetzt wegen COVID-19 achten?
Stefan Schuler, KÜS: Die wohl wichtigste Regel dieser Tage heißt auch bei einer Hauptuntersuchung – Abstand halten! Kontakte sollten auf ein Minimum reduziert sein. Um das zu gewährleisten, sollten Autofahrer zunächst einmal online beziehungsweise telefonisch einen Termin vereinbaren. Und dies rechtzeitig erledigen. Denn aufgrund der Corona-Hygienemaßnahmen kann ein Besuch an der Prüfstelle etwas länger dauern. Mit anderen Worten: Es können weniger Prüftermine pro Tag absolviert werden. Im Vorfeld kann man sich auch gleich erkundigen, wie der Ablauf vor Ort stattfindet. Je nach örtlicher Begebenheit sind unterschiedliche Szenarien möglich. Gibt es etwa einen großen Rezeptions- und Wartebereich, der die Abstands- und Schutzregeln verwirklichen lässt, können die Autofahrer sich persönlich anmelden und die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) vorlegen. Bieten die Räumlichkeiten nicht ausreichend Platz, um die jeweiligen Abstände untereinander zu wahren, ist es sinnvoll im Auto oder draußen zu warten, bis ein Prüfer sich meldet.
Um die Kontakthäufigkeit gering zu halten, sollten Autofahrer alleine zur HU vorfahren. Eine Maske vor dem Gesicht reduziert zudem die Gefahr einer Tröpfcheninfektion. Wir legen weiterhin Wert auf eine freundliche Begrüßung, verzichten aktuell jedoch auf den Handschlag und bitten zudem um Einhaltung des empfohlenen Abstands von mindestens 1,5 Metern. Die KÜS empfiehlt zwei Meter. Außerdem wird die Kundschaft gebeten, außerhalb der Prüfhalle zu warten. Das Bezahlen der Prüfung erfolgt am besten bargeldlos.
Die Prüfer arbeiten im Hinblick auf Infektionsgefahren unter besonderen Schutzmaßnahmen. Dennoch gilt: Ein zumindest grundgereinigtes Fahrzeug erleichtert dem Prüfer die Arbeit und hinterlässt außerdem einen gepflegteren Gesamteindruck. Liegen der Verbandkasten, bitte aufs Haltbarkeitsdatum achten, mindestens eine Warnweste, Warndreieck sowie bei Elektro- und Plug-in-Fahrzeugen das Ladekabel ordentlich im Kofferraum oder auf der Rücksitzbank, erspart dies Zeit und dem Prüfer das Suchen in oftmals zahlreichen Staufächern des Gepäckteils.
Erteilt der Prüfer keine neue Plakette, sondern nur einen Mängelbericht, gilt es diese Mängel umgehend zu beheben. Da es durch die Coronakrise aufgrund von Engpässen bei der Ersatzteilversorgung oder der Terminvergabe in Werkstätten zu einer Zeitüberschreitung der Nachuntersuchungsfrist kommen könnte, hat das Bundesverkehrsministerium den Bundesländern empfohlen, mittels Ausnahme zu den Bestimmungen der StVZO eine Fristanhebung für Nachuntersuchungen von einem auf zwei Monate zu gewähren. Uns liegen aktuell Informationen vor, nach denen die Bundesländer Schleswig-Holstein und Sachsen sich noch nicht dazu entschlossen haben. Niedersachsen und Bremen haben sogar angekündigt, dem nicht entsprechen zu wollen. Das Fahrzeug muss dort also immer noch innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorgeführt werden.
Auch für die Überschreitung des fälligen Prüftermins gibt es eine Empfehlung des Bundesverkehrsministeriums. Danach sollen die Polizeibehörden der Länder (sowie das Bundesamt für Güterverkehr) vorübergehend die Sanktionierung der Fristüberschreitung für die ersten vier Monate der Überziehung aussetzen. Allerdings herrscht auch hier keine grundsätzliche Einigkeit der Bundesländer wann oder ob überhaupt diese Lockerung umgesetzt werden wird.
Die Hauptuntersuchung ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit. Grundsätzlich gilt daher auch in der aktuellen Krisenzeit zu den vorgeschriebenen Zeitintervallen die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen, solange es nicht zu einer eingeschränkten oder fehlenden Prüfkapazität kommt. Die sogenannte vertiefte Untersuchung ist übrigens von den empfohlenen Sonderregelungen nicht betroffen und muss nach wie vor durchgeführt werden. Wird der vorgeschriebene Termin zur Hauptuntersuchung also um mehr als zwei Monate überzogen, ist diese vertiefte Ergänzungsuntersuchung Pflicht. Gesetzlich vorgeschrieben ist hier außerdem eine Erhöhung der HU-Gebühr um 20 Prozent.
Außerdem sei darauf hingewiesen, dass es mit einer überzogenen Hauptuntersuchung im Schadensfall zu Problemen kommen kann. Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung wird zwar einen Haftpflichtschaden trotzdem übernehmen, nach den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen hat der Versicherungsnehmer aber eine Selbstbeteiligung bis zu 5.000 Euro zu tragen (§ 5 Abs. 3 KfzPflVV), wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Für einen Schaden am Fahrzeug selbst kommt eine bestehende Teil- oder Vollkaskoversicherung in diesem Fall auch nur bedingt auf. Die Versicherung könnte durch einen Gutachter prüfen lassen, ob eine fristgerechte HU den Schaden verhindert hätte, zum Beispiel weil mit intakter Bremsanlage der Auffahrunfall verhindert worden wäre. Die KÜS empfiehlt, sich im Sinne der Verkehrssicherheit an die Fristen zur Hauptuntersuchung zu halten.