Kommt einem Autofahrer der Führerschein vor der gerichtlichen Entscheidung über ein Fahrverbot abhanden, so beginnt der Ablauf der Verbotsfrist bereits mit der Mitteilung des Verlustes bei Gericht oder der Vollstreckungsbehörde. Dies geht aus einem Beschluss des Landgerichts Essen vom 31. Oktober 2005 (Aktenzeichen: 23 Qs 160/05) hervor, auf das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen.
Der Führerschein des Betroffenen war einen Tag vor der entscheidenden Gerichtsverhandlung gestohlen worden. Am Tag nach der Gerichtsentscheidung teilte er dem Gericht per Fax den Diebstahl mit. Etwa drei Wochen später gab er eine eidesstattliche Versicherung ab. Die Staatsanwaltschaft war der Meinung, dass für den Beginn der Verbotsfrist der Eingang der eidesstattlichen Versicherung ausschlaggebend sei. Der Betroffene hingegen war der Meinung, der Fristablauf beginne mit der Meldung.
Nachdem das Amtsgericht der Linie der Staatsanwaltschaft folgte, bekam der Betroffene vor dem Landgericht Recht. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Beginn der Fahrverbotsfrist sei die Meldung des Führerscheinverlustes. Alles andere führe zu einer nicht vertretbaren Benachteiligung des Verurteilten. Wenn die Staatsanwaltschaft ihm nicht glaube, hätte sie ein förmliches Verfahren einleiten müssen, das auch eine Durchsuchung der Wohnung zur Folge gehabt hätte. So aber sei ihm zu glauben und er konnte drei Wochen früher wieder Auto fahren.
©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein