Bei der Feststellung, ob Unfallflucht vorliegt, kommt es auf die konkreten Umstände an. Wer abends auf einer Autobahn gegen eine Leitplanke fährt und 20 Minuten wartet, begeht keine Unfallflucht, entschied das Amtsgericht Homburg am 31. Mai 2006 (Aktenzeichen: 7 C 327/05). Demnach muss die Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke bezahlen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Abends kam der Beklagte auf der Autobahn von der Fahrbahn ab und rutschte gegen die Leitplanke. Es entstand erheblicher Sachschaden. Am anderen Morgen benachrichtigte er die Polizei. Nachdem die Haftpflichtversicherung den Schaden an der Leitplanke in Höhe von rund 4.700 Euro bezahlt hatte, verlangte sie das Geld von ihrem Versicherten zurück. Ihrer Ansicht nach habe er eine Unfallflucht begangen und somit gegen den Versicherungsvertrag verstoßen – mit der Folge, dass er für den Schaden aufkommen müsse.
Nach Ansicht des Gerichts konnte die Versicherung eine Unfallflucht aber nicht beweisen. Der Autofahrer habe mindestens 22 Minuten an der Unfallstelle gewartet. Für die Bestimmung der gebotenen Wartezeit seien die Umstände ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung des reinen Sachschadens, des Unfallortes und der Tageszeit sei eine Wartefrist von 15 bis 20 Minuten ausreichend. Zudem wäre auch nicht zu erwarten gewesen, dass jemand vorbei gekommen wäre, der den Unfall hätte aufnehmen können. Die Meldung an die Polizei am anderen Tag sei daher ausreichend gewesen. Den Schaden an der Leitplanke müsse die Versicherung also zahlen.
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