Unfall im Ausland – Schadensersatzansprüche können in Deutschland durchgesetzt werden

Lange war die Urlaubsreise geplant. Das Auto ist vollgepackt und die Freude groß. Nach einem Verkehrsunfall im Urlaubsland und dem folgenden Ärger mit der Versicherung ist die Erholung aber schnell verflogen. Bei Unfällen innerhalb der Europäischen Union müssen sich die Geschädigten wenigstens nicht mehr mit dem Schuldigen und dessen Versicherung im Ausland streiten und das zur Not auch noch in Spanisch. Dies teilt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mit.

Seit 2003 können Geschädigte ihre Schadensersatzansprüche im Heimatland bei einem »Schadensregulierungsbeauftragten« des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Ein Beispiel: Ein deutscher Tourist wird mit seinem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug in Rom in einen Unfall verwickelt. Den Unfall hat der italienische Fahrer eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges verschuldet. Hier können die Ansprüche des Touristen bei einem Regulierungsbeauftragten der italienischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland geltend gemacht werden. Der Regulierungsbeauftragte muss innerhalb von drei Monaten zahlen oder begründen, warum die ausländische Versicherung nicht zur Zahlung verpflichtet ist, so die Verkehrsrechtsanwälte im DAV. Notfalls kann man seine Schadensersatzansprüche auch im Heimatland einklagen. Wenn kein Regulierungsbeauftragter benannt wird, besteht zu dem die Möglichkeit sich an die Entschädigungsstelle bei der Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden.

Wegen der Höhe der Schäden gilt weiterhin das Schadensrecht des Unfallortes. Dem Touristen in Rom werden seine Schäden also nach italienischem Recht ersetzt. Beispielsweise die Wertminderung des Autos, das als »Unfallwagen« schlechter weiterverkauft werden kann, werde in Italien regelmäßig nicht ersetzt.

©Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein

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