Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit Reifenquietschen. Das nennt man auch Autoposing – und es kann verboten werden.

Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2018 (AZ: 1 K 4344/17). Der Jaguar-Fahrer war mehrfach durch Hochjagen des Motors und durchdrehende Reifen aufgefallen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Jaguar-Fahrer wurde mehrfach dabei erwischt, unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen in der Innenstadt verursacht zu haben. Zuvor hatten Bürger den Jaguar allein zwischen dem 28. Juli und dem 24. August 2016 vierzehn Mal bei der Polizei gemeldet. Sie fühlten sich durch den Lärm gestört. Auch die Polizei selbst hatte schon mehrmals das Auto des Manns gemeldet. Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte er mit seinem Fahrzeug unter anderem nachts auf dem Cityring während einer Rotlichtphase unnötig Gas gegeben. Auch sei er mit durchdrehenden Rädern und laut aufheulendem Motor unterwegs gewesen. Hinzu kamen ein übermäßig starkes Beschleunigen und unnötig starke Gasstöße.

Die Stadt verbot ihm im September, in der Innenstadt unnötigen Lärm und vermeidbare Abgase zu produzieren. Laut Straßenverkehrsordnung ist bei der Benutzung von Fahrzeugen genau dies verboten (§ 30 Abs. 1 StVO). Der Sportwagenliebhaber muss sich daran halten, entschied das Verwaltungsgericht. Der Lärm und die Emissionen seien unzumutbar, so das Gericht. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn dieser durch Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen wird. So sei es im Fall des Klägers gewesen.

Auch würde zusammen mit den unnötigen Lärmbelästigungen eine vermeidbare Abgasbelästigung auftreten. Es komme dabei nicht auf das Fahrzeug selbst an, sondern auf das Verhalten des Fahrers. Also könne ein solches Verbot auch dann ausgesprochen werden, wenn das Auto selbst zum Verkehr zugelassen sei. Das persönliche Bedürfnis des Fahrers, mit seinem Auto zu „posen“, sei irrelevant. Es müsse hinter den schutzwürdigen Belangen der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten.

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